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   BSG, 03.11.1982 - 1 RJ 42/82   

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https://dejure.org/1982,9799
BSG, 03.11.1982 - 1 RJ 42/82 (https://dejure.org/1982,9799)
BSG, Entscheidung vom 03.11.1982 - 1 RJ 42/82 (https://dejure.org/1982,9799)
BSG, Entscheidung vom 03. November 1982 - 1 RJ 42/82 (https://dejure.org/1982,9799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bisheriger Beruf; Facharbeiter; Verschärfung der Ausbildungsvorschriften; Berufsanforderung; Wettbewerbsfähigkeit

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76

    Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Mehrstufenschema zur Einstufung des

    Auszug aus BSG, 03.11.1982 - 1 RJ 42/82
    Als Facharbeiterin kann sie deshalb nicht zumutbar auf eine ungelernte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, sondern nur auf eine Tätigkeit, die - im Rahmen des sogenannten Vierstufenschemas (vgl zB BSGE 43, 243, 245 = SozR 2200 5 1246 Nr. 16) - in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters fällt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zB SozR 2200 S 1246 Nr. 29 mit weiteren Nachweisen; BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 S 1246 Nr. 16 und 21).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2015 - L 1 R 243/13
    Dem von ihm vorgelegten beruflichen Werdegang ist zu entnehmen, dass er sich bereits im Jahr 1982 von seiner gelernten Tätigkeit bzw. seinem ausgebildeten Beruf als Groß- und Außenhandelskaufmann gelöst hatte (vgl. BSG SozR 2600 § 45 Nr. 22; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 100) Maßstab für die Beurteilung der "Facharbeitertätigkeit" konnten deshalb nur die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Wiegemeister bzw. als "Mitarbeiter Musterlager" bei der Firma AJ.
  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 49/92

    Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - Hilfsweise Gewährung

    Nur, wenn der Kläger wegen seiner langjährigen fachfremden Beschäftigung seine erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten als Maurer so sehr verloren hatte, daß er einen Großteil typischer Maurerarbeiten nicht mehr selbständig verrichten konnte und tatsächlich auch nicht verrichtet hat, wäre dies seinem Berufsschutz als Facharbeiter abträglich (vgl dazu allgem BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 100).
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